Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ab 2025: Ein Paradigmenwechsel in der Webgestaltung
Ab 2025 tritt das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz – Änderungen für alle Websitebetreiber stehen bevor.

Ab Mitte 2025 müssen Websites, die elektronische Dienstleistungen anbieten, barrierefrei gestaltet und umgesetzt sein. Dies ist das Ergebnis des neu erlassenen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG). Ab Juni 2025 werden alle Anbieter elektronischer Dienstleistungen, wie beispielsweise eCommerce-Plattformen oder Websites, die für Kundengespräche genutzt werden, verpflichtet, ihre Online-Präsenzen gemäß den Anforderungen dieses Gesetzes barrierefrei zu gestalten.

Bitte beachten: Dieser Text stellt keine Rechtsberatung dar. Bei juristischen Fragen empfehlen wir, einen qualifizierten Rechtsbeistand zu konsultieren.

Die vier Prinzipien der Barrierefreiheit auf Websites

Barrierefreiheit im Webdesign bedeutet, dass die Website in robuster Weise von Menschen mit physischen oder geistigen Einschränkungen wahrnehmbar, bedienbar und verständlich sein muss.

Dies sind die Schlüsselbegriffe des sogenannten “Four Principles of Accessibility” oder “Vier Prinzipien der Barrierefreiheit”, die als Grundlage der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) gelten:

  • Wahrnehmbar: Die Informationen und das Interface der Website müssen von allen Nutzer:innen wahrgenommen werden können.
  • Bedienbar: Alle Funktionen der Website müssen für alle Nutzer:innen bedienbar sein.
  • Verständlich: Die Informationen und die Bedienungsweise der Website müssen für alle Nutzer:innen nachvollziehbar sein.
  • Robust: Die Wahrnehmung und Nutzung der Website muss mit einer großen Anzahl von Geräten zuverlässig möglich sein.

Eine Website, die diese Prinzipien nicht erfüllt, kann von Nutzer:innen mit Beeinträchtigungen nicht genutzt werden und gilt daher nicht als barrierefrei.

Die Bedeutung der Barrierefreiheit für alle Nutzer:innen

Die barrierefreie Gestaltung von Websites ist besonders wichtig für Menschen, die aufgrund von körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten bei der Nutzung von Websites haben könnten. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lebten im Jahr 2022 etwa 7,8 Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung in Deutschland, was fast 10 % der Bevölkerung entspricht. Mit zunehmendem Alter steigt der Anteil der beeinträchtigten Personen. Daher ist es entscheidend, diese Nutzergruppe bei der Planung und Umsetzung von Websites zu berücksichtigen, insbesondere angesichts der zunehmenden Alterung der Bevölkerung.

In der Praxis bedeutet die Einführung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes, dass das Webdesign und die Bereitstellung elektronischer Dienstleistungen einen Paradigmenwechsel durchlaufen müssen, um alle Nutzer:innen einschließen zu können. Ein solcher Schritt ist nicht nur rechtlich erforderlich, sondern trägt auch zu einer inklusiveren digitalen Gesellschaft bei.

Verschiedene Arten von Beeinträchtigungen und ihre Relevanz für Barrierefreiheit auf Websites

Nicht jede Art von Beeinträchtigung führt unweigerlich zu Schwierigkeiten bei der Nutzung von Websites. Es ist jedoch wichtig, Barrierefreiheit als umfassendes Konzept zu betrachten, das auch Personen einschließt, die aufgrund von Unfällen, momentanen Lebensbedingungen oder spezifischen Situationen in ihrer Webnutzung eingeschränkt sein könnten.

Hierbei lassen sich drei Hauptkategorien von Beeinträchtigungen unterscheiden:

  • Dauerhafte Beeinträchtigungen: Diese sind langfristig oder permanent und wirken sich ständig auf die Fähigkeit der Person aus, Websites zu nutzen.
  • Temporäre Beeinträchtigungen: Diese sind zeitlich begrenzt und können die Nutzung von Websites nur vorübergehend beeinträchtigen.
  • Situative Beeinträchtigungen: Diese treten nur in bestimmten Situationen auf und können die Fähigkeit zur Nutzung von Websites in diesen spezifischen Situationen beeinträchtigen.

Es ist auch nützlich, vier grundlegende Typen von Beeinträchtigungen zu erkennen, die bei der Gestaltung barrierefreier Websites berücksichtigt werden müssen:

  • Motorisch/Sensorische Beeinträchtigungen: Diese betreffen die Bewegungs- und Wahrnehmungsfähigkeiten einer Person.
  • Visuelle Beeinträchtigungen: Diese betreffen die Sehfähigkeit einer Person.
  • Auditorische Beeinträchtigungen: Diese betreffen das Hörvermögen einer Person.
  • Kognitive Beeinträchtigungen: Diese betreffen die geistige Verarbeitungsfähigkeit einer Person.

Jede dieser Kategorien umfasst eine Reihe von spezifischen Beeinträchtigungen, die von unterschiedlicher Dauer und Intensität sein können. In der folgenden Tabelle sind einige exemplarische Beeinträchtigungen verschiedener Arten zusammengestellt. Es ist zu beachten, dass diese Liste nicht abschließend ist und nicht unbedingt die häufigsten Beeinträchtigungen widerspiegelt.

Typendauerhaftzeitweiligsituationsbedingt
Tasten und Bewegung
(motorisch/ sensorisch)
Amputationen, Lähmungen, Zahl der GliedmaßenVerletzungen, Verbände
Kind auf dem Arm

Sehen
(visuell)
Blindheit, Kurzsichtigkeit, Rot/Grün-Schwäche, keine dreidimensionale Sicht
Augenverletzung oder -erkrankung, Brille verlegt
Sonnenlicht auf dem Display

Hören
(auditorisch)
Taubheit, Schwerhörigkeit, bestimmte Frequenzen nicht wahrnehmbarOhrenentzündung, Hörgerät verloren, Hörsturz, Verband über dem OhrUmgebungslärm (Großraumbüro, Straßenlärm, Baustelle)

Verstehen
(kognitiv)
Demenz, BrainfogMigräne, Müdigkeit
Multitasking

Die Bedeutung von Barrierefreiheit für Websites

Barrierefreiheit auf Websites ist weit mehr als nur eine sinnvolle Anpassung an die Bedürfnisse einiger Nutzer. Sie ermöglicht eine erweiterte Nutzerbasis und verbessert die Interaktion mit der Website.

Aber Barrierefreiheit hat noch einen weiteren Vorteil: Sie setzt sauberes, standardkonformes HTML voraus, was zu einem besseren und schlankeren Code führt. Dies wirkt sich positiv auf die Ladegeschwindigkeit der Website aus und verbessert die Suchmaschinenoptimierung. Kurz gesagt, Barrierefreiheit ist nicht nur eine Frage der Nutzerfreundlichkeit, sondern auch ein Wettbewerbsvorteil.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Barrierefreiheit ab 2025

Mit dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wird die Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments in nationales Recht umgesetzt. Diese Regelung, auch als European Accessibility Act (EAA) bekannt, tritt am 28. Juni 2025 in Kraft. Sie gilt für Produkte und Dienstleistungen, die nach diesem Datum auf den Markt kommen oder erbracht werden. Weitere Informationen zu den gesetzlichen Vorgaben und begleitenden rechtlichen Regelungen können bei der Bundesfachstelle Barrierefreiheit gefunden werden.

Rechtliche Standards für barrierefreie Websites

Zwei Kernstandards sind für die Bewertung von Barrierefreiheit auf Websites entscheidend: Die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 und die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV) 2.0 / EN 301 549 V3.2.1 (2021-03).

  • Die WCAG 2.1, eine Richtlinie des World Wide Web Consortium (W3C), definiert die Anforderungen an die Barrierefreiheit von Online-Inhalten auf drei Ebenen: von Level A, das ein absolutes Minimum darstellt, bis zu Level AAA, das die umfangreichste mögliche Barrierefreiheit darstellt.
  • Die BITV 2.0 ist eine deutsche Regelung, die auf das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) zurückgeht. Sie definiert die Pflicht öffentlicher Stellen in Deutschland, ihre Websites barrierefrei zu gestalten. Die “anzuwendenden Standards” der BITV beziehen sich auf die Anforderungen der europäischen Norm für digitale Barrierefreiheit in EN 301 549 V3.2.1 (2021-03).

Internationale Standards erleichtern die Umsetzung von Barrierefreiheit

Durch die Anlehnung der deutschen Verordnung an den international etablierten WCAG-Standard wird die Umsetzung von Barrierefreiheit erheblich erleichtert. So kann die Accessibility für Websites auf technischer Ebene auf einer grenzüberschreitend gültigen Normenbasis umgesetzt werden, ohne dass unterschiedliche Standards für mehrere Rechtsräume gleichzeitig berücksichtigt werden müssen.

Produkte, die von der BFSG betroffen sind

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) hat weitreichende Auswirkungen auf eine Vielzahl von Produktgruppen. Laut §1 (2) BFSG umfasst dies unter anderem:

  • Computer, Notebooks, Tablets, Smartphones, Mobiltelefone
  • Internetfähige Fernsehgeräte
  • E-Book-Lesegeräte
  • Automaten mit interaktiven Elementen, darunter Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten
  • Router

Die Bestimmungen des BFSG verlangen, dass diese Produkte so hergestellt und verpackt werden, dass sie den Anforderungen des Gesetzes entsprechen.

Produkte, die bereits auf dem Markt sind, müssen bis zum 28. Juni 2025 an die Vorgaben des BFSG angepasst werden, wenn sie weiterhin verkauft werden sollen. Ausnahmen gelten jedoch, wenn die Anpassungen das Produkt grundlegend verändern würden oder wenn die Anpassungen ein wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen darstellen

Dienstleistungen, die von der BFSG betroffen sind

Gemäß §1 (3) BFSG sind auch verschiedene Dienstleistungen von dem Gesetz betroffen, darunter:

  • Telefon- und Messengerdienste
  • Bankdienstleistungen
  • Elektronischer Geschäftsverkehr
  • E-Books
  • Überregionale Personenbeförderungsdienste, die auf Mobilgeräten angeboten werden (inklusive Apps)
  • Allgemeine Personenbeförderungsdienste
Für Dienstleistungen gelten die gleichen Ausnahmeregelungen wie für Produkte – wenn die Anpassungen das Produkt zu stark verändern würden oder ein wirtschaftliches Risiko für das Unternehmen darstellen würden, kann eine Ausnahme von den Pflichten des BFSG in Betracht gezogen werden.

Auswirkungen auf den E-Commerce und B2B-Geschäft

Die Bestimmungen des BFSG gelten insbesondere für den “elektronischen Geschäftsverkehr”. Das bedeutet, dass alle geschäftlichen Transaktionen, die über eine Website abgewickelt werden können, betroffen sind. Darunter fallen E-Commerce, aber auch Kontaktaufnahme, Terminbuchung und andere Interaktionsmöglichkeiten.

Das BFSG zielt in erster Linie darauf ab, das Interesse von Verbraucher:innen und Endbenutzer:innen an Barrierefreiheit durchzusetzen. Daher richtet sich das Gesetz in der Regel an Produkte und Dienstleistungen, die sich an Verbraucher:innen richten. Im B2B-Bereich wird das BFSG voraussichtlich weniger relevant sein.

Relevanz des BFSG für Websites

Unternehmen, die Bankdienstleistungen, Personenbeförderung und Mediendienste anbieten, sowie Unternehmen, die Online-Handel betreiben, müssen ihre Websites gemäß dem BFSG barrierefrei gestalten. Dies gilt auch, wenn die angebotenen Produkte oder Dienstleistungen selbst nicht unter das BFSG fallen.

Ausnahmen für Kleinunternehmen

Kleinere Unternehmen, die die im Gesetz definierten relevanten Dienstleistungen anbieten, sind von dem Gesetz ausgenommen, sofern sie weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro aufweisen. Für Unternehmen, die mit Produkten arbeiten, die unter das BFSG fallen, gibt es jedoch keine entsprechende Ausnahmeregelung.

Es ist dringend empfehlenswert, sich von einem Rechtsbeistand beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die eigenen Produkte, Dienstleistungen und Websites den Anforderungen des BFSG entsprechen.

Typische Barrieren auf Websites, die zu Problemen führen

Im Zeitalter der Digitalisierung stößt man immer wieder auf Hindernisse beim Navigieren auf Websites, insbesondere für Personen mit Beeinträchtigungen. Dies reicht von schlechten Kontrasten zwischen Text und Hintergrund über unleserliche Schriftgrößen und Videos ohne Untertitel bis hin zu unzugänglichen Navigationselementen. Andere Problemfelder sind nicht lesbare PDFs, komplizierte Sprache oder fehlende Alternativtexte für Bilder.

Maßnahmen zur Reduzierung von Website-Barrieren

Die oben genannten Herausforderungen können jedoch durch verschiedene Maßnahmen gelöst werden. Dies beinhaltet beispielsweise eine bessere Lesbarkeit von Texten durch geeignete Schriftarten und -größen, Untertitel für Videos und eine verbesserte Zugänglichkeit von interaktiven Elementen wie Links, Formularen und Eingabefeldern. Darüber hinaus sollten Dokumente barrierefrei gestaltet und Texte verständlich und klar geschrieben sein. Ebenso sollte die Kontaktaufnahme über verschiedene Wege möglich sein.

Rechtlicher Rahmen und Stichtag für die Umsetzung

Das Gesetz über die barrierefreie Gestaltung von Websites (BFSG) setzt einen Stichtag für die Umsetzung dieser Maßnahmen: den 28. Juni 2025. Von diesem Zeitpunkt an müssen alle veröffentlichten Inhalte barrierefrei sein. Ausnahmen bestehen für spezifische Produkte und Dienstleistungen, sowie für ältere Inhalte, die vor diesem Stichtag erstellt wurden.

Kontrolle und mögliche Sanktionen bei Nichteinhaltung des BFSG

Die Einhaltung des BFSG wird durch die Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer überwacht. Bei Nichteinhaltung können diese Behörden verschiedene Maßnahmen ergreifen, wie die Beanstandung und Aufforderung zur Problembehebung. Sollten die Anforderungen nicht erfüllt werden, können Sanktionen verhängt werden, wie die Einstellung eines Angebots oder einer Dienstleistung und Bußgelder bis zu 100.000 Euro.

Mögliche rechtliche Konsequenzen bei Verstößen gegen das BFSG

Neben behördlichen Maßnahmen könnten Käufer zivilrechtliche Ansprüche geltend machen. Darüber hinaus könnten Mitbewerber aufgrund wettbewerbsrechtlicher Fragen vorgehen. Dies könnte in Form von Abmahnungen geschehen und würde Unterlassungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche nach sich ziehen. Es ist daher im Interesse aller Unternehmen, die Anforderungen des BFSG einzuhalten.

Kritische Punkte im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz

Fachverbände äußern Kritik am Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), das sie als “mutlose Minimalumsetzung der europäischen Vorgaben” betrachten. Drei Aspekte stehen dabei im Fokus:

  1. Lange Übergangsfristen: Neue, barrierefreie Bankautomaten sollen bis 2025 eingerichtet werden. Allerdings dürfen bestehende Automaten bis 2040 weiter verwendet werden.
  2. Produkt- und Dienstleistungseinschränkungen: Das BFSG regelt nicht, dass der bauliche Zugang zu Bankautomaten barrierefrei sein muss.
  3. Uneinheitliche Umsetzung in den Bundesländern: Da die Länder zuständig sind, kann eine bundesweit gleichförmige Um- und Durchsetzung des BFSG nicht garantiert werden.

Testverfahren zur Barrierefreiheit

Zur Bestimmung der Barrierefreiheit von Websites stehen verschiedene Tests zur Verfügung. In Deutschland ist der BITV-Test der Initiative BIK (Barrierefrei informieren und kommunizieren) besonders relevant. Dieser prüft die in der BITV 2.0 definierten Anforderungen an die Barrierefreiheit. Da diese Standards schon seit Jahren für öffentliche Einrichtungen gelten, ist ausreichend Erfahrung und Praxis vorhanden.

Der BITV-Test prüft unter anderem die Konformität mit den WCAG-Kriterien auf Konformitätsstufe AA. Dieser Test spielt auch international eine bedeutende Rolle.

Kostenlose Tests für eine erste Übersicht

Offizielle BITV- und WACG-Tests können aufwändig und teuer sein. Für eine erste Einschätzung empfiehlt es sich, kostenlose Tools zu nutzen. Diese können innerhalb weniger Minuten eine erste Einschätzung ermöglichen. Häufig zeigen diese Tools, dass viele Anforderungen zur Barrierefreiheit auf Websites nicht eingehalten werden, was auf einen dringenden Handlungsbedarf hinweist. Eine Auswahl solcher Tools findet sich beispielsweise bei der WAI oder einfach-fuer-alle.de.

Zusammenfassung: Die nächsten Schritte

Falls die Website eines Unternehmens noch nicht barrierefrei ist, wäre eine schnelle Prüfung durch einen Rechtsbeistand ratsam, um zu klären, ob die Regelungen und Anforderungen des BFSG für die jeweiligen Produkte oder Dienstleistungen gelten und ob die Website den Kriterien des Gesetzes entspricht.

  • Ist eine barrierefreie Website nach BFSG erforderlich? Dann ist Handeln geboten. Bis Juni 2025 (Stand August 2023) bleibt noch etwas Zeit – genug Spielraum, um einen Relaunch der Website sorgsam und bedacht mit einer vertrauenswürdigen Agentur zu planen und dabei auch die technische Aktualisierung vorzunehmen.
  • Fand kürzlich ein Relaunch statt? Trotzdem sollte eine Diskussion mit der zuständigen Agentur erfolgen, um herauszufinden, wie die Website auf eine möglichst kostengünstige, aber dennoch effektive Weise barrierefrei gestaltet werden kann.
  • Die Perspektive ist eindeutig: Die Pflicht zur Barrierefreiheit wird in Kraft treten. Es ist ratsam, dieses Thema so früh wie möglich anzugehen, um zukünftige Sorgen zu vermeiden.

Die damit verbundenen Herausforderungen, eine Website barrierefrei zu gestalten, sind nicht zu unterschätzen, jedoch lohnt sich der Aufwand definitiv. Denn eine barrierefreie Website ist auch schlichtweg eine bessere Website: schneller, besser für SEO-Maßnahmen vorbereitet.

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