Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz
Wen betrifft das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ab 01.01.2024 und beinhaltet es?

Mit dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, kurz LkSG, am 1. Januar 2023 stehen deutsche Unternehmen vor neuen Herausforderungen: Sie müssen nun sicherstellen, dass ihre Lieferketten frei von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden sind. Dieses Gesetz verändert nicht nur den Compliance-Bereich, sondern beeinflusst auch Einkaufspraktiken und Vertragsgestaltungen.

Wir fassen das Wichtigste zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) für Dich zusammen.

Was bedeutet Lieferkette?

Die Lieferkette eines Unternehmens umfasst im Sinne des Gesetzes alle Schritte von der Rohstoffgewinnung bis zur Lieferung an den Endkunden, sowohl im Inland als auch im Ausland. Dazu zählen nicht nur die eigenen Geschäftsaktivitäten des Unternehmens, sondern auch die Handlungen der direkten und indirekten Zulieferer. Darüber hinaus werden notwendige Dienstleistungen wie Transport und Zwischenlagerung der Waren in den Begriff der Lieferkette eingeschlossen.

Kurz gesagt, die Lieferkette beinhaltet alles, was nötig ist, um ein Produkt herzustellen und zum Kunden zu bringen, egal ob dies in Deutschland oder im Ausland passiert. Und das betrifft nicht nur physikalische Güter oder Waren, sondern auch Dienstleistungen aller Art.

Wer ist vom Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz betroffen?

Das Lieferkettengesetz wendet sich an große Unternehmen in Deutschland. Seit dem 01.01.2023 gilt es für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und ab dem 01.01.2024 auch für solche mit mehr als 1.000 Mitarbeitern. Es betrifft somit eine signifikante Anzahl von Unternehmen, die in globalen Lieferketten agieren.

Auch kleinere Unternehmen, die nicht direkt unter das Gesetz fallen, können mittelbar betroffen sein, etwa als Zulieferer größerer Unternehmen, die dem Gesetz unterliegen. Bußgelder und gesetzliche Verpflichtungen betreffen jedoch nur die Unternehmen, die direkt in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.

Was regelt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das Gesetz zielt darauf ab, die Achtung der Menschenrechte und bestimmte Umweltstandards entlang der gesamten Lieferkette sicherzustellen. Es verlangt von Unternehmen, Risiken für Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu verhindern oder zu minimieren und über ihre Maßnahmen zu berichten.

Welche Rechte stärkt das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz stärkt verschiedene Menschenrechte und Aspekte des Umweltschutzes. Dazu gehören insbesondere:

  • Schutz vor Kinderarbeit und Zwangsarbeit: Das Gesetz zielt darauf ab, Arbeitsbedingungen zu verbessern und ausbeuterische Praktiken wie Kinder- und Zwangsarbeit zu verhindern.
  • Schutz vor Diskriminierung: Es werden Maßnahmen gefordert, um Diskriminierung in allen Formen entlang der Lieferkette zu verhindern.
  • Schutz vor Landraub: Das Gesetz schützt vor unrechtmäßiger Enteignung und Landraub, insbesondere in Entwicklungsländern.
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz: Es setzt sich für sichere Arbeitsbedingungen und den Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer ein.
  • Recht auf faire Löhne: Es fordert die Einhaltung fairer Löhne und Gehälter, die ein angemessenes Lebensniveau ermöglichen.
  • Recht, Gewerkschaften zu bilden: Die Freiheit, Gewerkschaften zu gründen und sich ihnen anzuschließen, wird unterstützt, um die Rechte der Arbeitnehmer zu stärken.
  • Schutz vor umweltrechtlichen Verstößen: Das Gesetz verlangt die Einhaltung von Umweltschutzstandards und bekämpft umweltrechtliche Verstöße in der Lieferkette.

Welche Sorgfaltspflichten sind im Lieferkettengesetz beschrieben?

Das Gesetz definiert spezifische Sorgfaltspflichten für Unternehmen, um Menschenrechts- und Umweltrisiken in ihren Lieferketten zu adressieren. Diese Pflichten umfassen:

  • Risikoanalyse: Regelmäßige Überprüfung der eigenen Geschäftstätigkeit und der Lieferkette auf Menschenrechts- und Umweltrisiken.
  • Präventivmaßnahmen: Einführung geeigneter Strategien und Prozesse zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden.
  • Abhilfemaßnahmen: Ergreifung von Schritten zur Behebung festgestellter Verstöße.
  • Dokumentation und Berichterstattung: Transparente Dokumentation und Berichterstattung über die ergriffenen Maßnahmen.

Welche Maßnahmen müssen Unternehmen laut Lieferkettengesetz ergreifen?

Wie bereits beschrieben sind Unternehmen zunächst dazu aufgefordert, potenzielle Risiken bezüglich Menschenrechte und Umwelt in ihren Lieferketten zu identifizieren, zu bewerten und nach Dringlichkeit zu ordnen.

Basierend auf diesen Erkenntnissen sollen sie eine Grundsatzerklärung abgeben und entsprechende Strategien entwickeln, um Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden zu verhindern oder zumindest zu reduzieren. Das Gesetz definiert klar, welche vorbeugenden Maßnahmen und Korrekturmaßnahmen hierfür erforderlich sind. Zusätzlich sind Unternehmen verpflichtet, Beschwerdewege für betroffene Personen innerhalb ihrer Lieferketten zu schaffen und regelmäßig über ihr Management der Lieferketten Bericht zu erstatten.

Im Folgenden werden die Sorgfaltspflichten und Maßnahmen, die im Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz definiert sind, genauer erläutert.

1. Risikomanagement

Unternehmen müssen ein effektives Risikomanagement einführen, das tief in ihre Geschäftsprozesse integriert ist. Dieses System soll dabei helfen, Risiken in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt zu erkennen, zu reduzieren und Verstöße dagegen zu verhindern oder zu beheben. Besonders wichtig ist dies, wenn das Unternehmen selbst zu diesen Risiken oder Verstößen in seiner Lieferkette beiträgt.

Es ist wichtig, dass klare Verantwortlichkeiten für die Überwachung des Risikomanagements im Unternehmen festgelegt werden. Dies kann beispielsweise durch die Ernennung eines Menschenrechtsbeauftragten geschehen. Die Unternehmensleitung sollte sich mindestens einmal im Jahr über die Fortschritte in diesem Bereich informieren.

Zudem müssen die Interessen der eigenen Mitarbeiter und derjenigen in den Lieferketten berücksichtigt werden, sowie die Interessen anderer Personen, die durch die Geschäftstätigkeit des Unternehmens direkt betroffen sein könnten.

Das Wichtigste zum Risikomanagement auf einen Blick:

  • Einführung eines in Geschäftsprozesse integrierten Risikomanagements.
  • Fokus auf Erkennung und Minimierung von Menschenrechts- und Umweltrisiken.
  • Klare Verantwortlichkeiten für Risikomanagement, eventuell durch einen Menschenrechtsbeauftragten.
  • Jährliche Berichte über Risikomanagement an die Unternehmensleitung.
  • Berücksichtigung der Interessen von Mitarbeitern und Personen in der Lieferkette.

2. Risikoanalyse

Unternehmen müssen regelmäßig überprüfen, welche Risiken in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt in ihrer Arbeit und Lieferkette bestehen. Diese Risiken sollten genau bewertet und nach ihrer Wichtigkeit sortiert werden. Wichtig ist auch, dass die Ergebnisse dieser Überprüfung an die verantwortlichen Personen im Unternehmen, wie die Geschäftsleitung oder die Einkaufsabteilung, weitergeleitet werden.

Solch eine Überprüfung sollte jedes Jahr stattfinden. Zusätzlich ist sie notwendig, wenn es große Veränderungen im Unternehmen gibt, zum Beispiel wenn neue Produkte eingeführt werden oder sich das Geschäftsfeld ändert. Außerdem sollten Informationen, die durch das Bearbeiten von Hinweisen oder Beschwerden gewonnen wurden, in diese Überprüfung einfließen.

Das Wichtigste zur Risikoanalyse auf einen Blick:

  • Regelmäßige Risikoüberprüfung in Bezug auf Menschenrechte und Umwelt.
  • Bewertung und Priorisierung der Risiken.
  • Weiterleitung der Ergebnisse an die Unternehmensführung.
  • Jährliche Durchführung der Überprüfung.
  • Zusätzliche Überprüfungen bei wesentlichen Unternehmensveränderungen.
  • Einbeziehung von Informationen aus Hinweisen und Beschwerden.

3. Präventions- und Abhilfemaßnahmen

Unternehmen sind verpflichtet, nach einer Risikoanalyse sofort angemessene Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Dazu gehört die Erstellung einer Grundsatzerklärung, die ihre Menschenrechtsstrategie umfasst. Diese Strategie muss die identifizierten Risiken und die Erwartungen des Unternehmens an seine Mitarbeiter und Zulieferer beinhalten. Präventive Schritte umfassen die Implementierung dieser Strategie in den Geschäftsabläufen, die Entwicklung und Umsetzung geeigneter Einkaufspraktiken, Schulungen und risikobasierte Kontrollen.

Wenn ein Unternehmen feststellt, dass in seinem eigenen Bereich oder bei einem direkten Zulieferer bereits Verstöße gegen Menschenrechts- oder Umweltstandards vorliegen, muss es unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen, um diese Verstöße zu beenden oder zu minimieren. Wenn ein Zulieferer einen solchen Verstoß nicht schnell beenden kann, muss das Unternehmen einen detaillierten Plan zur Beendigung oder Minimierung entwickeln und umsetzen. Dies kann die Zusammenarbeit mit dem Verursacher, Brancheninitiativen oder ein vorübergehendes Aussetzen der Geschäftsbeziehung beinhalten. Ein vollständiger Abbruch der Geschäftsbeziehung wird nur als letztes Mittel betrachtet, wenn keine anderen Lösungen mehr möglich sind.

Die Wirksamkeit sowohl der Präventions- als auch der Abhilfemaßnahmen muss gemäß Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz jährlich und bei signifikanten Änderungen in der Risikolage überprüft und angepasst werden.

Das Wichtigste zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen auf einen Blick:

  • Sofortige Ergreifung von Präventionsmaßnahmen nach einer Risikoanalyse.
  • Erstellung einer Grundsatzerklärung zur Menschenrechtsstrategie.
  • Implementierung der Menschenrechtsstrategie in Geschäftsabläufen, Entwicklung und Umsetzung geeigneter Einkaufspraktiken, Durchführung von Schulungen und risikobasierten Kontrollen.
  • Unverzügliche Einleitung von Abhilfemaßnahmen bei festgestellten Verstößen.
  • Jährliche und anlassbezogene Überprüfung sowie Anpassung der Wirksamkeit von Präventions- und Abhilfemaßnahmen.

4. Beschwerdeverfahren

Im Rahmen des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes müssen Unternehmen ein einfaches Beschwerdeverfahren haben. Dieses soll es Leuten erlauben, Probleme bei Menschenrechten oder Umwelt zu melden, die durch die Arbeit des Unternehmens entstehen. Dieses Verfahren sollte transparent und öffentlich zugänglich sein. Die für das Verfahren zuständigen Personen sollten unabhängig und unparteiisch agieren und zur Verschwiegenheit verpflichtet sein.

Das Beschwerdeverfahren sollte leicht zugänglich sein und den Schutz der Identität sowie vor Benachteiligung gewährleisten. Zudem ist es wichtig, dass die Wirksamkeit des Verfahrens regelmäßig überprüft und bei Bedarf angepasst wird.

5. Dokumentations- und Berichtspflichten

Unternehmen müssen laut Lieferkettengesetz ihre Sorgfaltspflichten fortlaufend dokumentieren und diese Dokumente mindestens sieben Jahre lang aufbewahren. Jährlich ist ein Bericht zu erstellen, der auf der Unternehmenswebseite für sieben Jahre veröffentlicht wird. Dieser Bericht soll identifizierte Menschenrechts- und Umweltrisiken, die ergriffenen Maßnahmen, deren Wirksamkeit sowie daraus gezogene Schlussfolgerungen enthalten.

Falls keine Risiken oder Verletzungen festgestellt wurden und dies im Bericht dargelegt ist, sind weitere detaillierte Ausführungen nicht notwendig. Bei der Erstellung der Dokumentation und Berichte muss die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen beachtet werden.

Das Wichtigste zu Präventions- und Abhilfemaßnahmen auf einen Blick:

  • Fortlaufende Dokumentation der Sorgfaltspflichten.
  • Jährliche Erstellung eines Berichts und Veröffentlichung auf der Unternehmenswebseite.
  • Beachtung der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen.  

Wie wird die Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes kontrolliert?

Die Einhaltung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) wird durch verschiedene behördliche Maßnahmen kontrolliert und durchgesetzt:

  1. Kontrolle durch das BAFA: Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist die zuständige Behörde zur Durchsetzung der Menschenrechtsstandards. Das BAFA kann entweder auf Antrag einer betroffenen Person oder von Amts wegen tätig werden. Es hat das Recht, Unternehmen zur Einhaltung der Menschenrechtsstandards zu verpflichten und besitzt umfangreiche Informations- und Betretensrechte. Die betroffenen Unternehmen sind verpflichtet, bei der Durchsetzung dieser Maßnahmen zu kooperieren.
  2. Gewerkschaften und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können von Betroffenen ermächtigt werden, Prozesse zu führen. Dies ermöglicht es diesen Organisationen, im Namen der Betroffenen rechtlich aktiv zu werden.

Wichtig ist, dass als „betroffen“ jede Person entlang der Lieferkette gelten kann. Das schließt nicht nur die Mitarbeiter des verpflichteten Unternehmens oder des unmittelbaren Zulieferers ein, sondern potenziell jede Person, die von den Geschäftsaktivitäten entlang der gesamten Lieferkette betroffen ist.

Welche Sanktionen gelten bei Verstößen gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz?

Bei Verstößen gegen das Lieferkettengesetz können Unternehmen mit Geldstrafen bis zu 8 Millionen Euro sanktioniert werden. Die Höhe richtet sich nach der Schwere des Verstoßes. Bei größeren Unternehmen mit einem Jahresumsatz von über 400 Millionen Euro kann die Geldstrafe sogar bis zu 2% des weltweiten Jahresumsatzes ausmachen. Zudem können Unternehmen bei gravierenden Verstößen bis zu drei Jahre von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden.

Obwohl das Lieferkettengesetz die zivilrechtliche Haftung nicht direkt erweitert, bleibt eine Haftung nach allgemeinen deutschen Rechtsgrundsätzen, wie den Verkehrssicherungspflichten, bestehen. International gilt das Gesetz jedoch nicht automatisch, wenn stattdessen das Recht eines anderen Landes anzuwenden ist.

Mehr Informationen zum Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz(LkSG) bekommst Du beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

FAQ zum Thema Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz

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