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Das BGH-Urteil: Klarnamenpflicht bei Facebook?
Dieses Urteil geht aus Klagen zweier Facebook-Nutzer hervor, die sich mit einem Pseudonym angemeldet hatten. Facebook sperrte daraufhin beide Konten aufgrund eines Verstoßes gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Demzufolge muss jeder Nutzer eigentlich einen Klarnamen angeben.
Nun entschied sich das Bundesgerichtshof am 27. Januar 2022 (Az. III ZR 3/21 und III ZR 4/21), dass die Klarnamenpflicht in den Nutzungsbedingungen vom Januar 2015 und vom April 2018 unwirksam sei:
Nach den für diesen Fall maßgeblichen Nutzungsbedingungen vom 19. April 2018 hat der Kontoinhaber bei der Nutzung des Netzwerks den Namen zu verwenden, den er auch im täglichen Leben verwendet. Diese Bestimmung ist unwirksam, weil sie den Kläger zum Zeitpunkt ihrer Einbeziehung in den Nutzungsvertrag der Parteien am 30. April 2018 entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligte. Sie ist mit dem in § 13 Abs. 6 Satz 1 TMG in der bis zum 30. November 2021 geltenden Fassung zum Ausdruck kommenden Grundgedanken, dass der Diensteanbieter die Nutzung der Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist, nicht zu vereinbaren.
Bundesgerichtshof Urteil (Az. III ZR 3/21 und III ZR 4/21)
Das Bundesgerichtshof fällt dieses Urteil somit auf Grundlage der nicht mehr gültigen EU-Datenschutzrichtlinie.
Urteil gilt nur in manchen Fällen
Das Urteil begrenzt sich nur auf Altfälle. Aufgrund der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ab Mai 2018, betrifft das BGH-Urteil nur die Nutzer, die sich vor dem 25. Mai 2018 auf Facebook angemeldet hatten. Sie dürfen daher weiterhin Pseudonyme verwenden. Für neuere Nutzer gilt dieses Urteil nicht.
Streit um Anonymität
Anonymität kann Vor- und Nachteile bringen. So schützt Anonymität zum Teil vor Missbrauch personenbezogener Daten. Gleichermaßen verschafft die Anonymität aber auch dem Hass im Netz und Terror einen Vorschub. Die Klarnamenpflicht könnte so, präventiv wirken, bzw. die Strafverfolgung im Netz bewerkstelligen. Inwiefern die Klarnamenpflicht etwas ändern könnte, ist jedoch unklar.